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Satzung des Vereins – Adern der Stadt e.V. – 

Präambel

„Die Adern der Stadt“ verfolgen das Ziel durch Ausstellung historischer Exponate die Energie- und Wasserverteilung im Bundesland Bremen den interessierten Bremerinnen und Bremern näher zu bringen.
 
Die netzgebundene Energieversorgung in Bremen hat eine 150-jährige Tradition. Der Beginn dieser Tradition war auch der Beginn des Aufbaues eines Versorgungsnetzes, das unter Einsatz ressourcensparender, umweltschonender Techniken die Versorgung und damit auch die Versorgungssicherheit der Bevölkerung in Bremen mit Wasser, Gas, Elektrizität und Wärme gewährleistet.
 
Damit handelt es sich bei den Netzen in Bremen nicht lediglich um rein technische Vorrichtungen, sondern vielmehr auch um Kulturgüter des Bundeslandes Bremen deren Erhaltung, Förderung und Konservierung sich der Verein verschrieben hat.
 
Um diese Ziele zu erreichen soll die Energieverteilung in Bremen im Rahmen einer Dauerausstellung der Öffentlichkeit zugänglich und erfahrbar gemacht werden. Zu diesem Zweck strebt der Verein den Betrieb eines Museums an, in dem Exponate ausgestellt werden und darüber hinaus die Besucher mit Filmen und Informationsveranstaltungen mehr über die technischen Adern der Stadt erfahren können. Darüber hinaus soll das Museum der Öffentlichkeit für Veranstaltungen zur Verfügung stehen.
 
§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Die Adern der Stadt“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Die Adern der Stadt e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen
  3. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. die Förderung, Konservierung und Erhaltung des Kulturgutes der Versorgungseinrichtungen des Bundeslandes Bremens und darüber hinaus.
  2. Errichtung und Betrieb eines Museums in der interessierten Bremerinnen und Bremern historische Exponate der Energieverteilung sowie des Wassertransportes in Form einer Dauerausstellung zugänglich gemacht werden sowie im Rahmen des Museumsbetriebs die Veranstaltung von Sonderausstellungen und Events.
  3. Der Verein strebt darüber hinaus die Mitgliedschaft im Spitzenverband deutscher Museen, „Deutscher Museumsbund“, an.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle volljährigen, natürlichen Personen oder juristische Personen werden, die die Ziele (§ 2 Zweck) des Vereins aktiv unterstützen.
  2. Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
  4. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss gewählt, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
  2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
  5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Der Verein hat Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder
  2. Von diesen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrages erhoben werden.
  4. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer gesonderten Gebührensatzung festgesetzt. Diese Satzung differenziert bei der Beitragspflicht der Höhe nach zwischen den verschiedenen Mitgliedern nach § 6 Absatz 1.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Im Rahmen der Nutzung von Einrichtungen des Vereins durch Mitglieder haben diese die Weisungen des Vorstandes zu beachten.
  2. Mit dem Recht der Nutzung nach Ziffer 1. ist nicht verknüpft die Einrichtung oder Anlage kostenfrei zu nutzen.
  3. Die Mitglieder des Vereins (nicht Förder-/ Ehrenmitglieder) verpflichten sich den Zweck des Vereins durch Mitarbeit zu unterstützen und weiterzuentwickeln.

 

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister/Schriftführer.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  3. Mitgliedern des Vorstandes wird keine Vergütung gezahlt. Von dieser Regelung bleibt eine Regelung über einen Aufwandsersatz unberührt, dieser darf jedoch nicht die tatsächlich angefallen Kosten übersteigen.
  4. Aufwandsentschädigungen werden der Höhe nach, kumuliert, über 400 € pro Geschäftsjahr nicht gewährt.

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. Erlass der Hausordnung, der Gebührenordnung und sonstiger Verordnungen;
  4. Vorschlagsrecht für die Ernennung der Ehrenmitglieder;
  5. Bestellung eines ersten und eines zweiten Kassenprüfers. Für das Jahr der Gründung des Vereins wird der erste Kassenprüfer für drei Jahre und der zweite Kassenprüfer für zwei Jahre bestellt. Danach erfolgt die Bestellung der Kassenprüfer jeweils für zwei Jahre.
  6. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Der stellvertretende Vorsitzende des Vereins ist abweichend von Abs. 1 aus den Fördermitgliedern zu wählen, solange sich ein Fördermitglied zur Wahl stellt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Absatz 1 und 2 gilt hierfür entsprechend.

§ 12 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandmitglieder dem zustimmen.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, im Sinne von § 6 Absatz 1, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  3. Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  6. Bestätigung der Kassenprüferbestellung des Vorstandes, Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, sowie Entlastung der Kassenprüfer.

 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 3 Monate des jeweiligen Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15 außerordentlich Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Maßgabe von § 16 jederzeit einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
 

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. § 16 Absatz 2 findet für diese Versammlung keine Anwendung.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen und nicht vertretenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Maßgabe von § 16 Absatz 4.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzenden und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadtgemeinde Bremen, gemäß § 3 Absatz 3.